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Fußball

Satzung

Vereinssatzung

TSV Bramstedt e. V.

Vereinssatzung

des

 

Turn- und Sportverein Bramstedt e. V.

in der Fassung vom 21.01.2006

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Seite 1
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Seite 2
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand Seite 3
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 Spartenleitung Seite 4
§ 11 Ehrenrat
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Die Mitgliederversammlung Seite 5
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Seite 6
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Anhang Ehrenordnung
 

§ 1

 
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Nr.1 Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Bramstedt abgekürzt

T.S.V. Bramstedt e.V.

  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke – Zweigstelle Bassum unter der Nr. 72 am 06. August 1953 eingetragen
Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bramstedt
Der Verein wurde am 01.09.1948 errichtet.
Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
Der Verein ist Mitglied im:
a) Landessportbund Niedersachsen
b) Niedersächsischer Fußballverband
Nr.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –mildtätige- Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

§ 2

 
Zweck des Vereins.
 
Nr.1 Zweck des Vereins ist es Ballsport, Leibesübungen und andere Sportarten zu betreiben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Nr.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Nr.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr.5 Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 

§ 3

 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
    Stimmrecht im Verein haben ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
 
Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre.
Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Verein erhebt Beiträge für:
a) Erwachse (ab 18 Jahre)
b) Jugendliche und Kinder
c) Familienbeitrag
d) Wehrdienst-, Ersatzdienstleistende lt. gesetzlicher Regelung, in Berufsausbildung befindliche Erwachsene über 18 Jahre zahlen auf Antrag den Jugendbeitrag. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen. Diese Regelung ist begrenzt bis zu einem Alter von 30 (dreißig) Jahren.

§ 6

Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
c) der Ehrenrat

§ 7

Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
d) dem/der 1. Vorsitzenden
e) dem/der 2. Vorsitzenden
f) dem/der 3. Vorsitzenden
g) dem/der Geschäftsführer
h) dem/der Kassenwart
i) dem/der Jugendleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeiteine Vergütung im Rahmen der
Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 8

Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Bei gerader Jahreszahl werden der/die 2. Vorsitzender(in), der/die Geschäftsführer(in), der/die Jugendleiter(in) gewählt. Bei ungraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzender(in), der/die 3. Vorsitzender(in), der/die Kassenwart(in) gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied ( aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider ist ein Sitzungsleiter zu wählen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10

Die Spartenleitung
Die Spartenleiter/in werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl ist auf der Spartenversammlung, die vor der Jahreshauptversammlung liegt, durchzuführen.
Der Vorstand wird zu den Spartenversammlungen eingeladen.
Die Aufgabe des Spartenleiters ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden im Rahmen der zugewiesenen Zeit umzusetzen und die vom zuständigen Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Die Spartenleiter/in können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Das Gleiche gilt auch für Übungsleiter.

§ 11

Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitglieder.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen über 35 Jahre alt sein. Sie werden auf der Jahreshauptversammlung, im ungeraden Jahr, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungs-verstöße innerhalb des Vereins. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung, ein Amt im Verein zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb.
d) Ausschluss aus dem Verein.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, sie wird dem/den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

§ 12

Kassenprüfung
Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung von drei Prüfern gemeinschaftlich durchgeführt werden.
Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt, wovon jährlich einer ausscheidet und ein anderer wieder nachrückt.
Auf der Jahreshauptversammlung erstattet einer der Kassenprüfer Bericht.
Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Kassenprüfung anzuordnen.

§ 13

Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Wahl der Kassenprüfer/innen.
f) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates.

§ 14

Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im Januar als so genannte  Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen durch öffentlichen Aushang.
Anträge zur Tagesordnung sind von ordentlichen Mitgliedern 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden/Geschäftsführer/in einzureichen.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe Zwecks und Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 14, 16, und 17 entsprechend.

§ 16

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschießt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer/in geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesend stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und drei ordentlichen Mitgliedern aus der Versammlung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 18

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfertigung verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bassum. Die Stadt Bassum ist verpflichtet, Vereinseigentum und -vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie einem sich neu gründenden Sportverein im Ortsteil Bramstedt zur Verfügung zu stellen.
Sollte kein Nachfolger vorhanden sein, kann die Auflösungsversammlung den Verein, dem das Vermögen zufallen soll, bestimmen. Dieser muss aber die Vorraussetzungen des § 1 Nr. 5 erfüllen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
 
Bramstedt, 21. Januar 2006
   
gez. Reinhard Simon gez. Fritz Wessel
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
gez. Lilo Helmke gez. Uschi Schmitz
(3. Vorsitzende) (Geschäftsführerin)
gez. Eckard Bothe gez. Tim Schilmann
(Kassenwart) (Jugendleiter)
Vereinsmitglieder
1) gez. Wilfried Peters 2) gez. Heinz-Friedrich Knake
3) gez. Heino Brüggemann 4) gez. Heike Christian
Anhang
 

Ehrenordnung

 
Verleihung der Vereinsnadeln sowie Ernennung zu Ehrenmitglied.
 
§ 1
 
Vereinszugehörigkeit
1. Die Vereinszugehörigkeit beginnt mit Eintritt in den TSV Bramstedt e. V.
2. Bei Kindern zählt die Vereinszugehörigkeit ab Eintritt, jedoch nicht vor Vollendung des 2. Lebensjahr.
§ 2
Verleihung der Vereinsnadel
Die Vereinsnadel kann verliehen werden, auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,

an Mitglieder für

1. langjährige Mitgliedschaft
 die Vereinsnadel in Bronze mit Urkunde für 25-jährige Mitgliedschaft
 die Vereinsnadel in Silber mit Urkunde für 40-jährige Mitgliedschaft
 die Vereinsnadel in Gold mit Urkunde für 50-jährige Mitgliedschaft
2. für besondere sportliche Leistungen (Bezirkmeister, Landesmeister, usw.)
3. für lange, ehrenamtliche Tätigkeit im Verein.
Der Vorsitzende wird für den dringenden Einzelfall ermächtigt, Ehrungen vorzunehmen.
§ 3
 
Ernennung zu Ehrenmitglied
 
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und eine vorherige Vereinszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren hat.
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports oder anderer Leistungen innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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